Gut zu wissen!

Lärm rund um die Wohnung

Immer mehr Mieter fühlen sich durch Nachbarschaftslärm belästigt.

Ab 22.00 Uhr gilt „Nachtruhe“, aber ausnahmslos? Und welche Regeln gelten

 

tagsüber? Die MieterZeitung sagt, was erlaubt ist und was nicht

Text: MieterZeitung des Deutschen Mieterbund e.V. Oktober  5/2017

Kinderlärm

Wenn kleine Kinder lachen, schreien, toben oder weinen, müssen die Nachbarn den Lärm hinnehmen. Je jünger die Kinder sind, umso höher sollte die Toleranzgrenze sein. Eltern sollten im Gegenzug darauf achten, dass der Lärm im erträglichen Maß bleibt. Da nächtliches Weinen von Säuglingen nicht zu verhindern ist, muss es auch geduldet werden. Sind Kinder laut, bevor sie das Haus morgens in Richtung Kindergarten oder Schule verlassen, rechtfertigt das keine Mietminderung (LG München I 31 S 20796/04).

Aber: Kinderlärm aus Nachbarwohnungen ist nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von den Mitmietern hinzunehmen, nur weil er eben von Kindern stammt. Grundsätzlich ist auch hier auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen (BGH VIIIZR 226/16). Tägliches, stundenlanges

Stampfen, Springen, Poltern, Schreien, Streit zwischen Kindern und Eltern usw. können Nachbarn das Recht geben, zum Beispiel die Miete zu mindern. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Art, Qualität, Dauer und Zeit der Lärmstörungen, Alter und Gesundheitszustand der Kinder sowie die Vermeidbarkeit der Lärmstörungen durch erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

 

Fußballspielen, Fahrrad fahren, Inlineskaten

Auch beim Toben und Spielen in der Wohnung gibt es Grenzen. Fußball spielen gehört beispielsweise nach draußen, in den Garten, auf die Wiese oder in den Hof. Auch andere Sportarten wie Inlineskaten, Fahrrad oder Skateboard fahren sind weder in der Wohnung noch im Treppenhaus erlaubt. Das Treppenhaus ist kein Spielplatz. Deshalb ist es auch nicht erlaubt, dass Kinder einfach zum Spaß mit dem Aufzug immer wieder hoch- und runterfahren.

 

 

 

Rollläden und Waschmaschinen

Mieter haben das Recht, auch abends nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Das gilt selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die Geräusche der Außenjalousien gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen (AG Düsseldorf 55 C 7723/10). Auch eine Waschmaschine darf gelegentlich nach 22.00 Uhr noch laufen, wenn berufstätigen Mietern sonst kaum eine Möglichkeit dazu bleibt. Auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, am Sonntagmorgen ab 8.00 Uhr den Staubsauger zu benutzen, sollte man seinen Nachbarn noch etwas Ruhe gönnen.

 

Fernseher, Stereoanlage

Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings ist hier spätestens ab 22.00 Uhr „Zimmerlautstärke“ einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen.

 

Laute Musik hören und Feste feiern

Ein Grundrecht auf Feiern in der Wohnung gibt es nicht - weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr. Wer Gäste und Freunde einlädt, sollte auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und ab 22.00 Uhr die Nachtruhe einhalten. Wer gerne länger laute Musik hören und feiern will, sollte sich vorher mit den Anwohnern absprechen. Frühzeitig informiert, drücken die Nachbarn im Zweifelsfall eher ein Auge zu.

 

 Instrument spielen

Mieter dürfen in ihrer Wohnung musizieren. Täglich sind etwa zwei Stunden erlaubt. Dabei kommt es nicht auf die Qualität, sondern auf die Lautstärke an. Als Faustregel gilt: Je lauter das Instrument, desto kürzer die Spielzeit. Bei einem Schlagzeug sind beispielsweise nur rund 45 Minuten pro Tag erlaubt. Der Vermieter darf nicht ein 100-prozenti- ges Musikverbot aussprechen, ebenso kann er den Transport eines Klaviers in die Mietwohnung auch nicht per einstweilige Verfügung stoppen (LG Frankfurt 2/11T 36/05).

 

Toiletten- und Badbenutzung

Männer dürfen die Toilette im Stehen benutzen. Geräuschbeeinträchtigungen müssen von den Nachbarn in einem hellhörigen Haus hingenommen werden (AG Wuppertal 34 C 262/96). Genauso darf die Hausordnung nicht verbieten, dass Mieter nach 22.00 Uhr baden (LG Köln 1S 304/96). Allerdings liegt die Toleranzgrenze hier bei 30 Minuten (OLG Düsseldorf 5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/901).

 

Bellende Hunde und krähende Hähne

Wer im ländlichen Bereich lebt, muss einen krähenden Hahn in der Nachbarschaft hinnehmen. Anders ist das in einem Wohngebiet, hier kann das Krähen eines lautstarken Federviehs verboten werden (OLG Hamm 22 U 265/87). Nachbarn müssen Geräusche nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 16.00 Uhr ertragen. Auch Hundegebell ist nur gelegentlich zumutbar. Jault das Tier allerdings den ganzen Tag, können sich Nachbarn beschweren, und dem Halter droht sogar eine Abmahnung.